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Rechtsschutz gegen Emissionen von Großvorhaben.

18.02.2010

Existiert für Großvorhaben - konkret ging es um den Bau des City-Tunnels in Leipzig – ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss, sind privatrechtliche Ausgleichsansprüche gegenüber dem Bauherren gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen. Bei einem Bauvorhaben, zu dem ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, verweist der Bundesgerichtshof auf die Ausschöpfung des öffentlich-rechtlichen Rechtsweges, privatrechtliche Entschädigungsansprüche schließt er aus (BGH Urteil vom 30.10.2009, V ZR 17/09). Diese Entscheidung dürfte vorgreiflich sein auch für die mit dem Bauvorhaben Stuttgart 21 verbundenen Emissionen.


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