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Nichtanwendungserlass - Steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten

21.12.2011

Wir hatten an dieser Stelle darüber berichtet, dass der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung die steuerliche Berücksichtigung von privaten Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat. Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung mit Schreiben vom heutigen Tag mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung sich weigert, diese Rechtsprechung anzuwenden.


Was ist zu tun? Bis zu einer Klärung der Frage sollten die Kosten eines privaten Zivilprozesses in der Steuerklärung geltend gemacht werden. Wird die Berücksichtigung (erwartungsgemäß) verweigert, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und gegebenenfalls geklagt werden.

Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Hoffmann


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