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Gesellschafterstreit in einer englischen Limited

28.10.2011

BGH: Gesellschafterstreitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer in Deutschland ansässigen englischen Limited müssen vor englischen Gerichten ausgetragen werden

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10 entschieden, dass für Gesellschafterstreitigkeiten einer in Deutschland ansässigen Limited die englischen Gerichte zuständig sind und hat die Entscheidung der Vorinstanz damit bestätigt, welches die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit als unzulässig abgewiesen hatte. Daraus folgt die Zuständigkeit der englischen Gerichtsbarkeit mit der Folge, dass Gesellschafterstreitigkeiten einer in Deutschland ansässigen Limited vor den dortigen Gerichten ausgetragen werden müssen. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach den einschlägigen europäischen Vorschriften, die in der EuGVVO geregelt sind

Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine nach englischem Recht gegründete Limited, die die persönlich haftende Gesellschafterin einer Ltd. & Co. KG ist, welche ihren Sitz in Deutschland hat und hierzulande ein Sportstudio betreibt. Das die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart hatten, dassdie Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sein solle, nützte ihnen nichts. Der BGH bestätigte die Vorinstanz darin, dass die Regelung wegen der im zu entscheidenden Fall anwendbaren, Norm des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO unwirksam ist.

Im Ergebnis werden die deutschen Gesellschafter ihre Streitigkeiten jetzt in Großbritannien und damit in englischer Sprache und zu den im Regelfall erheblich höheren Kosten des britischen Rechtssystems austragen müssen. Das Urteil belegt erneut, dass die Nutzung der englischen Limited mit gefährlichen Fallstricken versehen ist.

Ansprechpartner: RA Hoffmann, RA Malik


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